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Allgemeine Geschäftsbedingungen der „WKW Wohnkultur Weszits GmbH“. (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt)

1) Allgemeines/Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfts-beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Durch die Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als integraler Vertragsbestandteil vom Kunden anerkannt. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierender Bestandteil für alle Aufträge, bzw. Zusatzaufträge zwischen unserem Auftragnehmer und dem Kunden als vereinbart, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Auftragserteilung erfolgt ist.
Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte. Dies auch dann, wenn bei diesen die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden, und zwar so lange, bis andere Bedingungen vereinbart sind. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die unwirksame Vertragsklausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zulässigerweise entspricht. Abweichungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie sonstige nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

2) Angebote und Preise

Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation am Tag der Erstellung des Kostenvoranschlags und sind bis zu einer Auftragserteilung innerhalb von zwei Monaten gültig. Allen Preisen im Angebot liegt die Annahme zugrunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Weiters gelten sämtliche Preise nur unter der Voraussetzung, dass die Zufahrt bis zum unmittelbaren Ort der Leistungserbringung mit Klein-LKW erlaubt und möglich ist. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 5 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis zu 5 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und gelten diese Kosten ohne weiteres als vertragskonform vereinbart. Kostenerhöhungen, die auf Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zurückzuführen sind, lösen in keinem Fall eine Anzeigepflicht des Auftragnehmers aus. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge sowie allfällig vom Auftragsumfang nicht erfasste, jedoch zwingend erforderliche Vorbereitungsarbeiten zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3) Pläne, Zeichnungen, und sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen sowie Muster, Prospekte, Kataloge und ähnliches bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, geistiges und physisches Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist ansonsten untersagt.

4) Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung

Alle Angaben in Anboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen zu tatsächlichen Werten nimmt der Kunde in Kauf. Werden dem Kunden vom Auftragnehmer Muster gezeigt oder übergeben, so sind diese hinsichtlich Farbe und anderer Eigenschaften unverbindliche Anschauungsstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters gelten nicht als vom Auftragnehmer zugesichert. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden die Leistungen des Auftragnehmers unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet. Die Ausmaßfeststellung und die Abrechnung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN.

5) Ausführungen und Hindernisse

Das Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrages ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen vor Beginn bzw. vor Inangriffnahme der Arbeiten. Eine Leistungspflicht des Auftragnehmers setzt insbesondere voraus, dass sämtliche bauliche Vorleistungen so weit vorliegen, dass mit den Arbeiten angeschlossen werden bzw. diese bis zur Fertigstellung ungehindert ausgeführt werden kann.
Der Kunde sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Auftragnehmer die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, trotz Arbeitsbereitschaft des Auftrag-nehmers nicht oder nur teilweise nach, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 4 Wochen zurückzutreten. Diesfalls wird eine vom Kunden zu bezahlende Stornogebühr von 20% der Anbotssumme fällig. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bei Innenarbeiten ununterbrochen eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +5° Celsius gewährleistet sowie eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme in unmittelbarer Nähe zur Baustelle möglich ist.
Den Auftragnehmer trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- Untersuchungs- und Hinweispflicht. Der Auftraggeber leistet Gewähr dafür, dass die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Gegenstände/Flächen (Böden, Wände, Holzverkleidungen, etc.) alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen oder hat den Auftragnehmer vor der Anbotlegung ausführlich und wahrheitsgemäß über den jeweiligen Zustand der Gegenstände/Flächen zu informieren, sodass der Auftragnehmer bei seiner Kalkulation und Planung darauf bedacht nehmen kann. Schutzabdeckungen gegen Nässe, Wind und Kälte bei Fenster- und Türanstrich sind im Preis nicht enthalten und werden nur auf Wunsch des Kunden angebracht und gesondert verrechnet. Werden für den Auftraggeber spezielle Farbmischungen in Absprache im notwendigen Ausmaß gefertigt, können diesenichtumgetauschtoder zurückgenommen werden und sind in der produzierten Menge zu bezahlen.

6) Termine und Fristen

Der Auftragnehmer bemüht sich, die genannten Ausführungstermine und Lieferfristen exakt einzuhalten. Geraten wir dennoch mit der Fertigstellung unserer Arbeiten wider Erwarten in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist die Ausführungsarbeiten nicht beginnt und nicht binnen angemessener Frist die Arbeiten fertig stellt. Die Nachfristsetzung und die Rücktritterklärung müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auch Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, auch in Werken von Vorlieferanten, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Grenzsperren und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin beeinträchtigen, berechtigen den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungstermine und, nach Wahl, auch zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt; Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen gegenüber dem Auftragnehmer nicht abgeleitet werden. Der Auftragnehmer ist zur angemessenen Teillieferung berechtigt, die der Kunde abzunehmen hat.

7) Rechnungslegung, Fälligkeiten, Zahlung

Mangels anderer Vereinbarungen sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Eventuell eingeräumte Zahlungsziele laufen ab Rechnungsdatum.
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30% der Auftragssumme (inkl. MwSt.) eine Woche vor Arbeitsbeginn und Rechnungserhalt
  • 70% nach Fertigstellung und Rechnungserhalt 

Bei Aufträgen mit einer Brutto-Anbotssumme über € 8000,- bzw. nach Vereinbarung werden in festgesetzten Perioden Zwischenrechnungen gelegt, die w.o.a. fällig und zu bezahlen sind. Wird eine Anzahlungs- oder Zwischenrechnung nicht termingerecht bezahlt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung die Arbeiten auszusetzen oder gänzlich einzustellen und sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen abzurechnen. In solchen Fällen sind jegliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer von vorneherein ausgeschlossen.
Vereinbarte Skonti werden auf den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen. Nicht gewährte Skontoabzüge sind unzulässig und werden ausnahmslos und vollumfänglich nachgefordert. Damit verbundene Spesen und eigene Aufwände werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Werden Zahlungen – verschuldet oder unverschuldet - nicht fristgerecht geleistet, Gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an - auch ohne Einmahnung - Zinsen iHv 12 % p.a. Darüber hinaus können alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere auch Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gefordert und sofort fällig gestellt werden. In gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt an sind sämtliche etwaige Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens ist zulässig. Wechsel und Schecks sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, z.B. negative Auskünfte einer Bank, einer Versicherung oder Auskunftei sowie Verzug des Kunden mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, per sofort Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers auf Zahlung des vereinbarten Preises oder sonstigen Ansprüche aus diesem Vertrag aufzurechnen.

8) Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren verbleiben, soweit dies nach geltendem Recht möglich ist, bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

9) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der vom Auftragnehmer eingegangenen Vertragsverhältnisse ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich aus der Lieferung von Waren ist der Erfüllungsort Stockerau. Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit gegenseitig eingegangenen Vertragverhältnissen oder deren Auflösung gilt das sachlich zuständige österreichische Gericht – ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – als vereinbart.

10) Gewährleistung

Für die Lieferungen und Leistungen leistet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der letztgültigen Fassung mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gewähr. Durch Behebung von Mängeln oder Verbesserungsversuchen tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Teilabnahmen (Teilübergaben) läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Leistungen ab dem Tag der jeweiligen Teilabnahme. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln. Hinweise auf die von den jeweiligen Produktherstellern vorgeschriebenen bzw. freigegebenen Materialien befinden sich auf deren Produkt-informationen oder im Internet und sind verpflichtend zu beachten. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen. Er hat dazu insbesondere bei ihm vorhandene Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsoder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtums-anfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Kunden obliegt die Beweisführung, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, steht es dem Auftragnehmer frei, zu entscheiden, wie dem Gewährleistungsanspruch nachgekommen wird. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen zwingend das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich der Auftragnehmer vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen so lange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Rückstand ist. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahr-lässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

11) Verbrauchergeschäft

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
1) Maßgebende Umstände für Entgeltänderungen sind Veränderungen der Lohn- und Materialpreise zum Angebotserstellungstag aufgrund Änderung der Preisumrechnungsgrundlagen entsprechend der ÖNORM B 2111 sowie Mengenänderungen hinsichtlich Materials und Arbeitsstunden aufgrund der Umstände der Leistungserbringung. Alle vereinbarten Preise sind jedenfalls zwei Monate nach Vertragsabschluss gültig.
2) Wird mit der Maßgabe vereinbart, dass das Aufrechnungsverbot nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, gilt.
3) Die an die Mängelrüge geknüpften Rechtsfolgen gelten beim Verbrauchergeschäft als nicht vereinbart.
4) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. die gesetzlichen Regelungen.
5) Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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